Flüchtlinge und Staatenlose
 |  | Mündige Flüchtlinge und Staatenlose, die elternlos sind oder deren Eltern im Ausland wohnen, haben den stipendienrechtlichen Wohnsitz in dem Kanton, zu dem sie zugewiesen sind. |
Ausnahme
Eine Ausnahme gilt für Personen, die nach Abschluss ihrer Erstausbildung während zweier Jahre aufgrund eigener Erwerbstätigkeit finanziell unabhängig waren oder einen eigenen Familienhaushalt geführt haben. Sie haben ihren stipendienrechtlichen Wohnsitz im entsprechenden Kanton.