Personen mit ausländischem Bürgerrecht
 |  | Nicht stipendienberechtigt sind Personen, die sich ausschliesslich zu Studienzwecken in der Schweiz aufhalten. Den stipendienrechtlichen Wohnsitz in der Schweiz erhalten ausländische Staatsbürger, wenn sie entweder seit mehreren Jahren ihren zivilrechtlichen Wohnsitz in der Schweiz haben oder wenn sie im Besitze einer Niederlassungsbewilligung sind. In den kantonalen Gesetzen kommen verschiedene Regelungen zur Anwendung. |
EU- und EFTA-StaatenFür Bürgerinnen und Bürger aus den EU- und den EFTA-Staaten gelten bezüglich Stipendienberechtigung besondere gesetzliche Regelungen, die unter
rechtliche Grundlagen aufgeführt sind.
Regeln StipendienberechtigungFür Personen, die in der Schweiz stipendienberechtigt sind, gelten folgende Regelungen: